903, Z. 157–170). Der Gutachter E.________ sieht einen basalen ersten Schritt des Beschwerdeführers in seinem Wissen um die Gefahr erneuter psychotischer Schübe, sollte er das Neuroleptikum/Antipsychotikum absetzen, künftigem Stress ausgesetzt sein oder den Cannabiskonsum wieder aufnehmen. Die Frühwarnzeichen seiner Erkrankung kenne er noch nicht und auch die Persistenz seines adäquaten Verhaltens habe noch nicht unter Gewährung höherer Freiheitsgrade überprüft werden können (pag. 457).