Dies allein reicht allerdings für die Verneinung der Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht aus. Denn die zur Auswahl stehenden Mittel müssen zur Erreichung des mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Interesses gleich geeignet sein, was vorliegend nicht gegeben ist. Eine ambulante Massnahme bietet hinsichtlich des Schutzes von Drittpersonen, aber auch bezüglich der Fokussierung und Intensität des Therapiesettings, nicht das gleiche Level wie eine stationäre Massnahme. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von ihm würden eher geringfügige Delikte drohen, so stellt dies eine Untertreibung dar. Noch bis kurz vor seine Verlegung in die F.