Es sei nicht ersichtlich, was aktuell gegen eine ambulante Therapie sprechen könnte, eine solche würde ebenso gut, respektive besser zum gewünschten Resultat führen (Beschwerde, B.II.4.5, pag. 27–29) Es ist offenkundig, dass eine ambulante Massnahme die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers weniger einschneidend tangieren würde als eine stationäre Massnahme und damit grundsätzlich ein milderes Mittel darstellen würde. Dies allein reicht allerdings für die Verneinung der Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht aus.