18 reicht werden kann, ist eine Massnahme aber in ihren Eingriffswirkungen milder, so ist auf die schwerwiegenderen Massnahmen zu verzichten. Unter dem Titel Erforderlichkeit trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es um die Verhinderung eher geringfügiger Delikte gehe. Dies könne man auch mittels einer ambulanten Therapie gewährleisten. Es sei nicht ersichtlich, was aktuell gegen eine ambulante Therapie sprechen könnte, eine solche würde ebenso gut, respektive besser zum gewünschten Resultat führen (Beschwerde, B.II.4.5, pag.