Die stationäre Massnahme ist somit geeignet die mit ihr im öffentlichen Interesse verfolgten Ziele (Schutz Dritter; Reduktion der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf ein sozial tolerierbares Mass; künftige, schrittweise Wiedereingliederung in die Gesellschaft) zu erreichen. 12.2 Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt, dass ein Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein darf als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e S. 44 f.; 118 Ia 427 E. 7a S. 439 mit Hinweisen). Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte Zweck er-