2013, S. 120). Das Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Das gegenwärtig von ihm in Anspruch genommene stationäre Behandlungsprogramm in der F.________ (Klinik) ist erfolgreich gestartet und hat bereits erste Wirkungen entfaltet (Reduktion des krankheitsbedingten, gereizt-aggressiven Grundzustands, vgl. aktuellster Therapiebericht der F.________ (Klinik) vom 27. Oktober 2017). Die stationäre Massnahme ist somit geeignet die mit ihr im öffentlichen Interesse verfolgten Ziele (Schutz Dritter;