Was die Watch-Liste anbelangt, so kann auf das vorne bei E. 2 Erwähnte verwiesen werden. Geeignet ist eine staatliche Handlung dann, wenn durch sie das öffentliche Interesse auch tatsächlich wahrgenommen werden kann, sprich: Wenn der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann (SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N.38 zu Art. 36 mit Hinweisen). Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie mit Blick auf das angestrebte Ziel keine Wirkungen entfaltet (KÄLIN/KIENER, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 120).