Es bestehe die Gefahr, dass sich seine Legalprognose unter dem Regime der Vollzugsbehörde erneut verschlechtern werde. Anstatt ihn an das Leben in Freiheit zu gewöhnen, würde er nach wie vor von Vollzugslockerungen ausgeschlossen. Solange die Vollzugsbehörde für ihn zuständig sei, seien keinerlei Fortschritte erzielbar. Dies zeige sich auch daran, dass er immer noch auf der sog. Watch-Liste geführt werde (Beschwerde, B.II.4.4, pag. 23 f.).