Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. 12.1 Gegen die Eignung der Massnahme bringt der Beschwerdeführer vor, die Vollzugsbehörde sei in seinem Fall nicht in der Lage, objektiv und neutral eine Massnahme durchzuführen. Es bestehe die Gefahr, dass sich seine Legalprognose unter dem Regime der Vollzugsbehörde erneut verschlechtern werde.