Die gegenwärtige Legalprognose muss somit als im ungünstigen Bereich liegend taxiert werden. Was die Behandlungsmöglichkeit sowie die aktuelle Behandlungssituation anbelangt, so sind sich die Gutachter einig, dass der Beschwerdeführer dank dem umfassenden Behandlungsangebot in der F.________ (Klinik) mittlerweile in den Genuss einer für sein Störungsbild passenden und erfolgsversprechenden Therapie gekommen ist. Damit sind die Voraussetzungen an die Rückfallgefahr wie auch deren Senkung mittels therapeutischer Einflussnahme erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne von Art.