__ ebenfalls klar aus. Nach VRAG stufte er den Beschwerdeführer, übereinstimmend mit D.________/G.________, in der Risikoklasse 5 ein. Gemäss FOTRES (ausgewertet in Bezug auf das Zieldelikt «Gewaltdelikte») attestierte er dem Beschwerdeführer im Rahmen des Risk-Needs- Assessment ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko sowie eine geringe Beeinflussbarkeit. Beim Risk-Management geht E.________ von einem deutlichen aktuell simulierten strukturellen Rückfallrisiko aus. Die aktuelle Beeinflussbarkeit stufte er als moderat bis deutlich ein, die dynamische Risikoverminderung moderat und die aktuelle dynamische Risikoverminderung ebenfalls moderat.