Die Gutachter kamen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine ausgeprägten psychopathischen Wesenszüge auszumachen seien. Beim VRAG erreichte der Beschwerdeführer einen Summenwert von 3. Dieser Summenwert entspricht der Risikokategorie 5, das heisst das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts liegt bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren bei 35% bzw. für einen Beobachtungszeitraum von 10 Jahren bei 48%. Die Rückfallbasisrate für Körperverletzungsdelikte liegt zwischen 25 und 50%.