11. Weitere Verlängerungsvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 4 StGB ist, dass durch die Fortführung der Massnahme erwartet werden kann, dass sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet werden kann. Entscheidend hierfür sind die Legalprognose sowie die Möglichkeiten der Behandlung. Gestützt auf die im Gutachten präsentierten Fakten, erstellten D.________/G.________ anhand nomothetischer, ideographischer sowie hypothesengeleiteter Konzepte eine Risikoeinschätzung (pag. 675 ff.).