Das Risiko für Gewalthandlungen steht daher in einem sehr engen Zusammenhang mit dem psychischen Zustand von Herrn A.________ bzw. dem Verlauf der schizophrenen Erkrankung. Als weiterer deliktrelevanter Faktor ist bei den Gewalthandlungen sein Alkoholkonsum zu bezeichnen, was jedoch lediglich für die Delikte von Sommer 2009 bis Sommer 2010 gilt, nicht jedoch für die Gewalthandlungen im nachfolgenden Massnahmenvollzug. Der Alkohol erhöhte die Aggressivität des