Auch E.________ sieht beim Beschwerdeführer einen sehr engen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den von ihm begangenen Delikten. Zur Deliktdynamik hielt er im Gutachten fest (pag. 451): «Da die Gereiztheit, die Spannungszustände und damit auch die Aggressivität des Exploranden durch die spätestens 2009 beginnende paranoide Schizophrenie im Sinne einer psychopathologisch bedingten Dissozialität erklärt werden können, ist die psychotische Erkrankung eindeutig der wichtigste deliktdynamische Faktor. Das Risiko für Gewalthandlungen steht daher in einem sehr engen Zusammenhang mit dem psychischen Zustand von Herrn A.______