10. Die psychische Störung des Beschwerdeführers steht in einem engen kausalen Zusammenhang mit den Anlasstaten (Art. 59 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 59 Abs. 4 StGB, «[...] weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen»). Zum Tatzeitpunkt wurde das psychotisch bedingte Impulssteuerungsdefizit durch den gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis noch verstärkt (pag. 689). Auch die vielfältigen Übergriffe und Tätlichkeiten gegenüber Personal und Mitinsassen sind gemäss den Gutachtern D.________/G.________ vor dem Hintergrund dieses Mechanismus zu sehen (pag. 685). Auch E._____