Vom psychiatrischen Befund darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373). Hierfür besteht in der vorliegenden, mit zwei aktuellen Gutachten gut dokumentierten Angelegenheit keinen Anlass. Die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers mit der von den Gutachtern beschriebenen, psychotisch bedingten Grundaggressivität wirkt sich im gesellschaftlichen Zusammenleben in Freiheit in einer Art und Weise aus, dass sie rechtlich als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.