Die Diagnosen decken sich mit denjenigen des Gutachtens E.________ vom 7. Februar 2017. Auch er kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bereits ab 2009, eventuell bereits ab Ende 2007, von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei (pag. 447). E.________ begründet seine Diagnose wie folgt: «Ab Ende des Jahres 2007 konnten bei Herrn A.________ ausser einer abnehmenden sozialen Leistungsfähigkeit mit verschiedenen Stellenwechseln vorerst keine für eine Schizophrenie typischen Symptome festgestellt werden, wobei auch die Mutter für den Zeitraum bis Mitte 2009 keine entspre-