9. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine schwere psychische Störung mehr vor (Beschwerde, B.II.2). Die Gutachter D.________/G.________ diagnostizierten beim Beschwerdeführer gestützt auf den von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen internationalen Klassifikationskatalog (ICD-10) die folgenden Störungen (pag. 673 und 689): - Paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf (ICD-10 F20.00); - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) und Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F12.2), bezogen auf beide Substanzen derzeit abstinent in beschützenden Umgebung (ICD-10 F12.21).