Weder stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Rechtsverweigerung dar. Mit Blick auf das bei E. 9–11 zur psychischen Störung, zum Kausalzusammenhang und zur Legalprognose Ausgeführte kann festgehalten werden, dass der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme noch nicht zulässt.