Insofern kommt es bei dieser negativen Voraussetzung in Art. 59 Abs. 4 StGB zu einer Überschneidung mit der in derselben Bestimmung enthaltenen positiven Voraussetzung der Rückfallgefahr. Die Vorinstanz bejahte eine relevante Rückfallgefahr und verneinte damit implizit die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dieses erste negative Kriterium in der Begründung nicht explizit prüfte, erwuchs dem Beschwerdeführer keinen Nachteil, er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Rechtsverweigerung dar.