Zu berücksichtigen gilt es damit Art. 62 Abs. 1 StGB: Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Angeknüpft wird am Zustand des Täters, ohne dass dieser im Gesetz weiter spezifiziert würde. Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht (HEER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 23 zu Art. 62). Insofern kommt es bei dieser negativen Voraussetzung in Art.