9 8. Die Verlängerung der Massnahme setzt zunächst (negativ) voraus, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen habe, was seiner Ansicht nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und überdies gleichbedeutend mit einer Rechtsverweigerung sei (Beschwerde, B.II.3). Die Voraussetzung einer bedingten Entlassung erscheint in Art. 59 Abs. 4 StGB als negatives Kriterium. Zu berücksichtigen gilt es damit Art.