Dass die Vollzugsbehörde den Antrag auf Verlängerung erst relativ spät stellte, so dass die Anordnung von Sicherheitshaft überhaupt erst nötig wurde, ändert daran nichts. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im bereits erwähnten Urteil 6B_834/2016 vom 16. August 2016 in E. 3.4 fest, dass sachgerichtliche Verfahren regelmässig erst eher gegen Ende der maximal möglichen Dauer der stationären Massnahme eingeleitet werden, was insofern gerechtfertigt sei, als eine möglichst aussagekräftige Beurteilungsgrundlage sichergestellt werden soll (mit Verweis auf BGE 141 IV 49 E. 3.2 S. 54).