Der in vorliegendem Verfahren angefochtene Beschluss erging am 9. September 2016. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt (siehe vorne E. 1). Anders als der Beschwerdeführer wiederholt darzustellen versuchte, lag für den mit dem Massnahmevollzug verbundenen Freiheitsentzug durchgehend ein gültiger Titel vor. Dass die Vollzugsbehörde den Antrag auf Verlängerung erst relativ spät stellte, so dass die Anordnung von Sicherheitshaft überhaupt erst nötig wurde, ändert daran nichts.