6. Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Auffassung, die Massnahme sei bereits vorgängig zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgelaufen. Es verstosse gegen den Wortlaut von Art. 59 StGB, die Massnahme zu verlängern, weil sie am 23. Juni 2016 ihr gesetzliches Ende genommen habe. Die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Massnahme verstosse gegen Art. 59 StGB und Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde, B.II.7).