Dem Beschwerdeführer war das Vorgehen mit dem Beizug einer Oberärztin von Beginn weg bekannt. Er hatte weder Vorbehalte gegen den Beizug an sich, noch – nachdem er den Namen kannte (was spätestens bei der durch Dr. med. G.________ erfolgten Exploration am 2. Februar 2017 der Fall war; pag. 569 und 721) – gegen die konkret eingesetzte Person. Erst rund einen Monat nach Vorliegen des Gutachtens trug er seine Gründe vor, weshalb das Gutachten aus den Akten zu weisen sei. Dies ist treuwidrig und zudem verspätet. Bezeichnenderweise behauptete er von da an, dem Gutachten von med. pract. E.________ komme eine grössere Bedeutung zu (pag.