verlangt werden, dass er alle Gutachten von A–Z selbst schreibt, müsste der Beschwerdeführer noch Jahre auf sein Gutachten warten. Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. G.________ wurden im Übrigen beide zur Hauptverhandlung vorgeladen, wo sie die von ihnen gestellten Befunde persönlich vertraten und erläuterten – sie wurden ordentlich belehrt und unterstanden beide der Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB. Dem Beschwerdeführer war das Vorgehen mit dem Beizug einer Oberärztin von Beginn weg bekannt.