bei der Erstellung des Gutachtens in einem für den klinischen Alltag in der Medizin im Allgemeinen, aber auch in der Psychiatrie bewährten Mass zusammengearbeitet haben (vgl. HABERMEYER/GRAF/NOLL/URBANIOK, Psychologen als Gutachter im Strafverfahren, in: AJP 2016, S. 131). Die Oberverantwortung lag dabei beim Chefarzt und Klinikdirektor Prof. Dr. med. D.________. Die vorliegende Mitarbeit der Oberärztin Dr. med. G.________ für unzulässig zu erklären wäre praxisfern. Würde von Prof. Dr. med. D.________ verlangt werden, dass er alle Gutachten von A–Z selbst schreibt, müsste der Beschwerdeführer noch Jahre auf sein Gutachten warten.