Untersuchungen durch. Prof. Dr. med. D.________ hat ihn dort am 16. Februar 2017 während einer Stunde getroffen. Aus dem blossen Verhältnis zwischen den Explorationszeiten lässt sich nichts schliessen. Prof. Dr. med. D.________ führte aus, dass es für ihn keine Anhaltspunkte gegeben habe, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal aufsuchen zu gehen (Z. 38–39). Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. G.________ bei der Erstellung des Gutachtens in einem für den klinischen Alltag in der Medizin im Allgemeinen, aber auch in der Psychiatrie bewährten Mass zusammengearbeitet haben (vgl. HABERMEYER/