7 30). Prof. Dr. med. D.________ sei es als Klinikdirektor nicht möglich, alle Gutachten selbst zu machen, schliesslich habe die J.________ (Klinik) auch noch einen Fort- und Weiterbildungsauftrag (Z. 15–17). Die wesentlichen Punkte des Gutachtens hätten sie gemeinsam diskutiert und Prof. Dr. med. D.________ habe die Endkorrektur vorgenommen. Wenn es Inkonsistenzen gegeben hätte, so hätten sie diese vertieft (Z. 30–32). Dr. med. G.________ führte mit dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 während 4.5 Stunden in der F.________ (Klinik) Untersuchungen durch.