5. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. G.________ vom 11. Mai 2017 sei de facto unbrauchbar. Es sei nicht vom Sachverständigen selbst erstellt worden. Der Gutachter habe lediglich eine Stunde mit dem Beschwerdeführer verbracht. Das Gutachten sei durch eine Drittperson erstellt worden, welche dazu nicht befugt gewesen sei (pag. 741 f.). Es sei deshalb aus den Akten zu weisen (pag. 751). Nach Art. 184 Abs. 2 StPO erteilt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält gemäss Bst.