ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 6.3.2). Aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer mit dem stationären Massnahmenvollzug in einer freiheitsbeschränkenden Situation befindet (Beschleunigung in Haftsachen analog) sowie des fortschreitenden Zeitablaufs ist von einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzusehen. Mit der Einholung des Gutachtens D.________/G.________ sowie dem Beizug des Verlaufsgutachtens E.________ liegen ausreichend aktuelle Sachverständigengutachten vor, welche die jüngsten Änderungen im Behandlungsprozess des Beschwerdeführers berücksichtigen.