Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Sofern der Fall spruchreif ist, sollte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot reformatorisch entschieden werden (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 397; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 6.3.2).