6 lich um informelle Kurzeinschätzungen zu allenfalls psychiatrisch relevanten Fakten handelt. Sie vermögen ein formelles Gutachten nicht zu ersetzen. Mit der Verlängerung der stationären Massnahme unter Abstützung auf ein nicht mehr ausreichend aktuelles Sachverständigengutachten hat die Vorinstanz Art. 56 Abs. 3 StGB verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben. Gemäss Art.