Angesichts dieser Tatsachen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zwingend ein neues Gutachten einzuholen. Mit der neu diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und deren gut angeklungenen medikamentösen Behandlung hat sich eine entscheidende Veränderung gegenüber dem Gutachten von C.________/I.________ ergeben. Sein bisheriges Verhalten im Vollzug konnte als psychotisch bedingt bis zu einem gewissen Grad erklärt werden. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz nicht bloss auf das Gutachten C.________/I.________ von 2013 hätte abstützen dürfen. Der Beizug der neueren Berichte vermag daran nichts zu ändern, weil es sich dabei ledig-