Dem ebenfalls von der Vorinstanz erwähnten Bericht der F.________ (Klinik) vom 16. August 2016 kann die Beschreibung einer gelungenen Startphase in der dortigen Institution entnommen werden. Die grosse Änderung tritt mit dem Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, der entsprechenden medikamentösen Behandlung (zunächst zwangsweise auf der Station Etoine) und dem Übertritt in die F.________ (Klinik) ein (Frühjahr 2016). Angesichts dieser Tatsachen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zwingend ein neues Gutachten einzuholen.