Die Verhältnisse haben sich beim Beschwerdeführer in den rund drei Jahren zwischen der Erstellung des Gutachtens C.________/I.________ (24. September 2013) bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (9. September 2016) stark verändert. Dies ist aus den von der Vorinstanz beigezogenen Berichten ersichtlich. So lässt sich dem Bericht der UPD, Station Etoine, vom 1. März 2016 entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwangsweise mit antipsychotischen Medikamenten behandelt werden musste. Von dieser Medikation habe er sichtlich profitiert. Im erwähnten Bericht wird der dringende Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geäussert.