Es kann vorausgeschickt werden, dass die neueren, von der Vorinstanz beigezogenen Berichte keine Gutachten im formellen Sinn sind, sie vermögen den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB («sachverständige Begutachtung») nicht zu genügen. Zur Aktualität von Gutachten hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 fest: «Ob ein Gutachten noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.