Mit Verfügung vom 23. August 2016 wies der Vorsitzende der Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens ab (Vorakten, pag. 201 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens, eventualiter auf Befragung eines Experten (Vorakten, pag. 261). Die Vorinstanz lehnte auch diesen Antrag ab (Vorakten, pag. 266). Der Begründung des angefochtenen Beschlusses lässt sich dazu auf S. 15 entnehmen: «Vorab ist festzuhalten, dass sich das Gericht für den Entscheid über die Frage der Verlängerung der Massnahme auf die akten-