Dies erfolgte noch gleichentags mittels Faxschreiben, in welchem den Beteiligten fünf gerichtsseits mögliche Termine zur Disposition gestellt wurden, wobei der erste offerierte Termin am 30. August 2017 gewesen wäre. Es stellte sich heraus, dass der 8. November 2017 der erste Termin war, welcher sämtlichen Beteiligten passte. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht die Rede sein.