Ausserdem beantragte er, das Gutachten sei aus den Akten zu weisen. Am 19. Juni 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen und den Parteien die Möglichkeit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen. Am 29. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine weiteren Beweisanträge mehr habe, woraufhin am 3. Juli 2017 die Kanzlei der Beschwerdekammer beauftragt wurde, mit den Beteiligten Terminabsprachen zu treffen. Dies erfolgte noch gleichentags mittels Faxschreiben, in welchem den Beteiligten fünf gerichtsseits mögliche Termine zur Disposition gestellt wurden, wobei der erste offerierte Termin am 30. August 2017 gewesen wäre.