Illustrativ das Verfahren seit Eingang des Gutachtens: Das Gutachten vom 11. Mai 2017 langte am 15. Mai 2017 bei der Beschwerdekammer ein. Noch am gleichen Tag wurde es den Parteien zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juni 2017 eine Fristerstreckung (pag. 743), um dann am 16. Juni 2017 «in den nächsten Tagen eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht in Aussicht» zu stellen (pag. 751), welche in der Folge allerdings unterblieb. Ausserdem beantragte er, das Gutachten sei aus den Akten zu weisen.