4 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Verfahren habe viel zu lange gedauert, er habe bereits vor der Vorinstanz ein neues Gutachten beantragt. Was den Gang des Beschwerdeverfahrens anbelangt, so kann auf eingangs dargelegte Prozessgeschichte verwiesen werden. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdekammer, soweit an ihr liegend, immer innert kurzer Frist tätig geworden ist. Es gibt im Verfahren keine Phase von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit. Illustrativ das Verfahren seit Eingang des Gutachtens: