Die Frage der Einsichtnahme in die Watch-Liste ist damit rechtskräftig und höchstrichterlich geklärt. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörde habe die jährliche Überprüfung der Massnahme gemäss Art. 62d StGB unterlassen (Beschwerde, B.II.4.6.8; pag. 35). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Überprüfung der vorinstanzlichen Verlängerung der stationären Massnahme. Ansonsten ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.