Die Vollzugsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Watch-Liste in Bezug auf seine persönlichen Daten, lehnte es jedoch ab, ihm umfassende Einsicht in die anonymisierte Watch-Liste zu gewähren. Der vom Beschwerdeführer dagegen beschrittene Rechtsmittelweg (Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion; Obergericht des Kantons Bern [Beschluss der 1. Strafkammer SK 16 362 vom 16. Januar 2017]; Bundesgericht [Urteil 1C_111/2017]) verlief erfolglos. Die Frage der Einsichtnahme in die Watch-Liste ist damit rechtskräftig und höchstrichterlich geklärt.