BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Was Ziff. 7 der Beschwerdebegehren (vollumfängliche Einsichtnahme in die sog. «Watch-Liste») anbelangt, so ist auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2017 vom 1. Mai 2017 zu verweisen. Die Vollzugsbehörde gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Watch-Liste in Bezug auf seine persönlichen Daten, lehnte es jedoch ab, ihm umfassende Einsicht in die anonymisierte Watch-Liste zu gewähren.