Rechtsanwalt B.________ bestätigte die Begehren gemäss schriftlicher Beschwerde und stellte zusätzlich die beiden folgenden Anträge (pag. 927): Der Beschwerdeführer sei für die Zeit zwischen Ablauf der Massnahme und vorinstanzlichem Entscheid mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die stationäre Massnahme sei um 3 Jahre rückwirkend auf den 24. Juni 2016 zu verlängern (pag. 929).