Für die Stellung weiterer Beweisanträge wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Am 21. Juni 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie keine weiteren Beweisanträge habe. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juni 2017 den Antrag, es sei auch der Gutachter E.________ zur Verhandlung vorzuladen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2017 abgewiesen.