_ vom 7. Februar 2017 sei eine grössere Bedeutung beizumessen, dieses sei zu den Akten zu erkennen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das Gutachten E.________ bereits bei den Beschwerdeakten liege und somit der Antrag auf Erkennung zu den Akten gegenstandslos sei. Weiter wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten D.________/G.________ aus den Akten zu weisen, abgewiesen. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass anstelle von Oberrichter Trenkel, Oberrichter Jürg Bähler in der Kammer Einsitz nehmen wird. Für die Stellung weiterer Beweisanträge wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen eingeräumt.